2025. Oct. 22., Wednesday
Katalogpräsentation

BÁV ART Aukciósház és Galéria
69. Schmuck Auktion

21-09-2004 17:00

Bedingungen



1. Erläuterung unserer Verfügungen
a.) Auktionshaus: BÁV Bizományi Kereskedőház és Záloghitel Rt. (BÁV Handelshaus für Kommissionsware und Pfandkredit-AG) (1092 Budapest, Kinizsi Straße 12.) beschäftigt sich als Rechtsperson geschäftsmäßig mit der Organisation von Versteigerungen.
b.) Versteiglasser: ist diejenige Person, welche das sich in ihrem Besitz befindende Objekt, mittels eines Vertragsabschlusses dem Auktionshaus zum Verkauf durch Versteigerung zur Verfügung stellt und zwar gemäß den hier beschriebenen Auktionsregeln.
c.) Käufer bei der Auktion: ist wer persönlich mit registrierter Lizitierscheibe, oder mittels eines dem Auktionshaus gegebenen Auftrags öffentlich einen Kaufpreis für das ausgerufene Objekt bietet.
d.) Käufer: ist der Käufer bei der Auktion mit dem ein Kaufvertrag geschlossen wird.

2. Versteigerungsbedingungen 2.1. Das Auktionshaus gibt einen Katalog der zu versteigernden Objekte heraus. Die angebotenen Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt werden. Beschreibung und Abbildung der Objekte dienen ausschließlich ihrer Identifikation. Jeder Käufer hat sich deshalb persönlich noch vor der Auktion vom Zustand der dargebotenen Objekte zu überzeugen; auch muß er Kontrollieren, ob diese mit der im Katalog gegebenen Beschreibung übereinstimmen. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor einzelne - auch im Katalog fungierende - Objekte nicht an der Versteigerung teilnehmen zu lassen.

2.2. Lizitieren kann man ausschließlich mittels einer der dazu bedachten Lizitierscheibe, welche nach Namen und Wohnadresse registriert wird. Bei der Übernahme der Scheibe geben die eventuellen Käufer zu verstehen, daß sie die Vorschriften der Versteigerung als bindend anerkennen.

2.3. Der Versteigerungsleiter führt die Objekte, in der Reihenfolge in welcher diese im Katalog fungieren, kurz vor und verkündet deren Ausrufspreis. Die Käufer zeigen mit der erobenen Lizitierscheibe, welche registriert wurde und eine Nummer trägt, an, das Objekt zum ausgerufenen Preis erstehen zu wollen. Falls es mehrere Kaufwillige gibt, ruft der Auktionator einen, der Lizitleiter entsprechend höheren Ausrufspreis aus. Er steigert diesen dann gegebenfalls weiter, bis er beim einzigen höchsten Angebot den Kauf mit Niederschlagen seines Hammers als zustandekommen erklärt.

2.4. Das erste Angebot bedeutet ein Angebot entsprechend dem Ausrufspreis, und jedes weitere Angebot einen Preis, dessen Betrag entsprechend folgender Tabelle erhöht wird:
Letztes Angebot (HUF): Erhöhungsbetrag (HUF):
  • von 1.000 bis 2.000 100,
  • von 2.000 bis 5.000 200,
  • von 5.000 bis 10.000 500,
  • von 10.000 bis 20.000 1.000,
  • von 20.000 bis 50.000 2.000,
  • von 50.000 bis 100.000 5.000,
  • von 100.000 bis 200.000 10.000,
  • von 200.000 bis 500.000 20.000,
  • von 500.000 bis 1.000.000 50.000, usw.

    2.5. Sollte die Person des Käufers während der Versteigerung aus irgend einem Grunde nicht feststellbar oder zweifelhaft sein, so soll die Lizitation erneut begonnen werden. Unter keinen Umständen können die zu versteigernden Objekte unter dem Ausrufpreis verkauft werden.

    2.6. Ein durch Niederschlagen des Hammers in den Besitz des Käufers gelangtes Objekt kann dieser weder zurückgeben noch kann dieses Objekt durch das Auktionshaus zurückgenommen und noch einmal versteigert werden. Allerdings können die potentiellen Käufer verlangen, daß zurückgebliebene Objekte von neuem versteigert werden.

    3. Das Zustandekommen des Kaufvertrags 3.1. Der Handelskauf zwischen dem Käufer welcher die höchste Summe angeboten hat und dem Auktionshaus entsteht im Moment des Hammerschlages, außer der Ungarische Staat macht dem Paragraph 2001 LXIV 51/4/ gemäss sein Vorkaufsrecht gültig, welcher ihm das Recht auf geschütztes Kulturgut sichert. Das Eigentumsrecht bekommt der Käufer nur nachdem er den Kaufbetrag restlos ausgezahlt hat, und das Objekt vom Auktionshaus übernommen hat.

    4. Bezahlung des Kaufpreises

    4.1. Im während des Lizitierens ausgerufenen Kaufpreis sind der Preis des Objekts, die Kommissionsprovision, das Autorenhonorar sowie ein kultureller Beitrag mitinbegriffen.

    4.2. Der Käufer kann nach Wahl entweder den gesamten Kaufpreis gleich bezahlen, oder er muß mindestens 20% als Anzahlung am Ort der Versteigerung in Ungarischer Währung sei es in Bargeld, sei es mit Hilfe einer Bankkarte einzahlen. Er ist dann verpflichtet den Rest des Kaufpreises binnen 3 Werktagen zu begleichen. Die Anzahlung wird im Kaufpreis mit einbegriffen, doch nur falls der Käufer die ganze Summe binnen dem Einzahlungstermin von 3 Tagen tilgt. Hat der Käufer den vollen Kaufpreis zum gegebenen Termin nicht bezahlt, steht es im Recht des Auktionshauses vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird die Anzahlung nicht zurückerstattet.

    4.3. Der Käufer ist im Falle von Gemälden verpflichtet, bis zu einem Abschlagungspreis von HUF 500.000 den Abschlagungspreis zuzüglich 20% und über einem Abschlagungspreis von HUF 500.000 den Abschlagungspreis zuzüglich 15% zu zahlen. Der Kaufpreis beträgt im Falle von sonstigen Gegenständen - unabhängig von dessen Abschlagungspreis - den Abschlagungspreis zuzüglich 15%.

    4.4. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Übertragung des Eigentumsrechtes eines originellen Kunstwerkes der bildenden Kunst oder der Kunstgewerbe (Gemälde, Zeichnung, sowie vervielfältigte Bildgrafik versehen mit dem Handzeichen des Künstlers, und Kunstwerk der bildenden Kunst, Bildhauerwerk, Gobelin) zusammen mit dem Kaufpreis auch ein zuzügliches Autorenhonorar von 5% des Kaufpreises (Paragraph LXXVI aus dem Jahre 1999), sowie einen kulturellen Beitrag von 1% des Kaufpreises (Paragraph XXIII aus dem Jahre 1993) zu zahlen.

    5. Übergabe des bei Auktion erstandenen Objektes 5.1. Hat der Käufer den gesamten Kaufpreis restlos bezahlt, kann er das bei der Auktion erstandene Objekt am Sitz des Auktionshauses übernehmen.

    5.2. Der Käufer hat für Übernahme und Abtransport des erstandenen Objekts selbst zu sorgen, auf eigene Kosten und Risiko und bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises. Versäumt das der Käufer übernimmt das Autionshaus keinerlei Verantwortung für Beschädigungen oder Abhandenkommen des Objekts. Vom dritten Tag nach der Auktion an belasten wir den Besitzer mit einer Lagerungsgebühr von 5% des Wertes des Objekts. Transportiert der Käufer trotz der nach der Auktion erfolgten Aufforderung das Objekt nicht ab, so wird dieses nach Ablauf von sechs Monaten vom Auktionshaus auch außerhalb einer erneuten Auktion frei verkauft. Was von der beim Verkauf eingegangenen Summe nach Abzug der Spesen übrigbleibt, wird zugunsten des früheren Käufers bis Verjährung als Depot behandelt.

    6. Ankauf von gesetzlich geschützten an der Auktion teilnehmenden Objekten 6.1. Objekte welche an der Auktion teilnehmen und im Katalog als "geschützt" (VÉDETT) bezeichnet wurden, dürfen das Land nicht definitiv verlassen. ( Paragraph LXIV 59 § 1 aus dem Jahre 2001) Der Besitzer eines solchen Objekts wird vom Kulturerbschutzamt (Kulturális Örökségvédelmi Hivatal) registriert. Falls ein Eigentümerwechsel eintritt, besteht Anmeldungspflicht, die Identität des neuen Besitzers muß eingetragen werden. (Paragraph LXIV 52 § 3 aus dem Jahre 2001).

    7. Teilnahme an der Auktion eines nicht anwesenden Käufers 7.1. Falls ein Käufer, ohne persönlich anwesend zu sein, wünscht an der Auktion teilzunehmen, kann er das Auktionshaus beauftragen in seiner Abwesenheit in seinem Namen einen Kaufantrag zu stellen. Der Abwesende Auftraggeber erteilt dem Auktionshaus ein Mandat in dem er den höchsten Kaufpreis festsetzt; er ist verpflichtet 30% dieser Summe als Vorschuss an das Auktionshaus zu überweisen bzw. einzuzahlen. Wird der Auftrag vom Auktionshaus vollzogen, ist der ganze Vorschuß als Anzahlung zu betrachten. In allen anderen Fragen (Termin der Bezahlung des Kaufpreises, Übergabe des bei der Aution erstandenen Objekts usw.) sind alle Regeln einzuhalten, wie sich auf den persönlich anwesenden Käufer beziehen. Falls für den Erwerb des selben Auktionsobjekts noch eine Person einen Auftrag erteilt, welcher einen höheren Erwerbspreis erlaubt, bzw. anwesende Lizitanten eine höhere Summe anbieten, weiterhin falls ein anderer Lizitant die Grenzsumme des abwesenden Auftraggebers erreicht, so hat dieser Vorrecht, und der abwesende Auftraggeber bekommt den Vorschuss nach Ende der Versteigerung ohne Abzug zurück. Das Auktionshaus ermöglicht - gemäß den oben zulesenden Regelungen - auch eine Lizitation per Telefon. Um telefonisch zu lizitieren muß man sich spätestens am Tag der Auktion bis 14 Uhr anmelden.

    8. Restriktionen 8.1. Der Preis der bei der Auktion angebotenen Objekte gestaltet sich nach den öffentlichen Angeboten der an der Auktion teilnehmenden Kaufwilligen. Das Auktionshaus übernimmt keinerlei Verantwortung betreffs des Kaufpreises und kann auch nicht gezwungen werden das selbe Objekt im Laufe einer späteren Auktion zum gleichen Preis anzubieten.

    8.2. Die angebotenen Objekte werden ohne Garantie mit allen ihren eventuellen Fehlern bzw. Mängeln verkauft, in dem Zustand in dem sie zur Zeit der Versteigerung sind.

    8.3. Nach Niederschlag des Hammers kann keine Beanstan dung bzw. nachträgliche Reklamation berücksichtigt werden, außer es stellte sich heraus, dass ein im Katalog als Original angebotenes Objekt es nicht ist.

    9. Verbotene Verhaltensweisen

    9.1. Jedes Verhalten ist verboten, welches die Versteigerung, das Lizitieren oder den schließlich erreichten Preis beim Hammerschlag fraudulös beeinträchtigen könnte. Es ist auch jegliches Verhalten verboten, das eine Umgehung der Auktionsregeln ermöglichen könnte. Der Auktionskommissar hat in einem solchen Fall das Recht die betreffende Person vom Kauf auszuschließen.

    10. Datenschutz

    10.1. Registrierte persönliche Daten (Name, Wohnadresse usw.) dürfen vom Auktionshaus ausschließlich für Marketing (Information des Käufers, Einladungskarten usw.) verwendet werden. Auch dieses kann der Lizitant nach der Versteigerung ausdrücklich verbieten.

    11. Weitere Verfügungen 11.1. In Fragen, welche die vorliegenden Vorschriften nicht regeln, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (PTK) maßgebend. Im Falle eines Rechtsstreites sind - von Geldsumme abhängend - ausschließlich das Gericht der Landeshauptstadt (Fővárosi Bíróság) bzw. das Pester Zentralbezirksgericht (Pesti Központi Kerületi Bíróság) zuständig. Im Streitfall ist die ungarische Version von der Versteigerungsordnung normativ.

    Ausländischen Käufern zur Beachtung Die Ausfuhr von kulturellen Werten ins Ausland ist durch Paragraph LXIV aus dem Jahre 2001 geregelt. Kulturelle Werte können nur mit einer Genehmigung des Direktorates für die Kulturelle Erbe endgültig aus dem Land ausgeführt werden. Es ist eine Expertenfirma, die mit dem Auktions- haus zusammenarbeitet, die sich mit der Ausfuhr von kulturellen Werten befasst, die ohne Genehmigung sowie mit einer endgültigen Ausfuhrgenemigung ins Ausland ausgeführt werden könnern ( Beschaffung von Genehmigungen, Verpackung, Verzollung, Spedition). Sie erhalten weitere Informationen per Telefon (455-7440) oder zur Zeit der Auktion am Ort selbst.

    BÁV Handelshaus für Kommissionsware und Pfandkredit-AG